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Im Sprachgebrauch werden zu den Finanzdienstleistungen auch alle von Kreditinstituten erbrachten Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG sowie die von Versicherungen erbrachten Leistungen gezählt. Aufsichtsrechtlich erfolgt jedoch eine Unterscheidung in Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungsgeschäfte und Versicherungsgeschäfte. Dementsprechend werden an das Betreiben von Bankgeschäften im Kreditwesengesetz (§ 33) höhere Eigenkapitalanforderungen als an das Betreiben von Finanzdienstleistungsgeschäften gestellt. Die Anforderungen an Versicherungsunternehmen finden sich im Versicherungsaufsichtsgesetz.